Die 3ik-Strategiefonds und das Investmentsteuergesetz 2018

Geposted von Hans Heimburger am

Liebe Leserinnen und Leser,

„für eine Steuererklärung muss man Philosoph sein, sie ist zu schwierig für einen Mathematiker“, soll Albert Einstein gesagt haben. Wer sich schon einmal tiefer mit Investmentsteuern befasst hat, dürfte ihm zustimmen.

Mit der Investmentsteuerreform 2018 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine nachvollziehbare und relativ einfache Besteuerung für Fondsanleger zu erreichen. Die gute Nachricht ist: die meisten Privatanleger werden durch die Reform keine höheren Steuern zahlen als bisher.

Was sind die wichtigsten Eckpunkte des neuen Investmentsteuergesetzes?

Bislang behandelt der deutsche Gesetzgeber Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger: Nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der Fonds. Das ändert sich zum 1. Januar 2018. Ab dann müssen deutsche Fonds auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.

Welche Erträge werden künftig in deutschen Fonds besteuert?

Die Steuer in Höhe von 15 Prozent gilt für Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte des Fonds aus Deutschland stammen. Damit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds im Hinblick auf deren Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich. Zukünftig gibt es keine Zwischengewinnbesteuerung mehr.

Bedeuten die neuen Regeln ab 2018 höhere Steuern für Fondssparer?

Nein, unter dem Strich nicht. Denn die Anleger erhalten einen Ausgleich dafür, dass der Fonds besteuert wird: Die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne der Anleger aus dem Verkauf von Fondsanteilen bleiben künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont.  Das gilt auch, wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde.

Wie werden die Vorbelastungen der Fonds bei den Anlegern ausgeglichen?

Die Anleger zahlen für die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds 60 Prozent; bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind es 80 Prozent.

Unser 3ik-Strategiefonds III ist ab 2018 unter Steueraspekten als Aktienfonds eingestuft (30% Steuerfreiheit), die 3ik-Strategiefonds I und II gelten steuerlich als Mischfonds (15% Steuerfreiheit). Ab dem kommenden Jahr werden alle drei Fonds eine jährliche Ausschüttung vornehmen.

Was ist mit dem Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben?

Der Bestandsschutz für diese Alt-Anteile fällt leider weg. Der Gesetzgeber tut so, als hätte der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Das bedeutet:
Für den fiktiven Gewinn aus der Veräußerung der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 zahlt der Anleger keine Steuern – bis dahin gilt der Bestandsschutz quasi noch.
Ab 1. Januar 2018 beginnt die Uhr neu zu laufen: Wertsteigerungen der Alt-Anteile ab diesem Zeitpunkt muss der Anleger grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert.
Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Das heißt: Der Anleger kann die Veräußerungsgewinne     mit dem Freibetrag verrechnen. Erst, wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, entsteht eine Steuerbelastung.

Fazit:

Das Investmentsteuergesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Sie als Anleger müssen nichts unternehmen. Die notwendigen und sinnvollen Schritte unternahmen wir bereits in enger Zusammenarbeit mit unserer Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Hansainvest.

 

 

 

Hans Heimburger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Gies und Heimburger GmbH und der CIO (Chief Investment Officer) für die 3ik-Strategiefonds.