Stiftungsvermögen zielgenau anlegen Teil II

Geposted von Bernd Heimburger am

Die aktuelle Situation an den Kapitalmärkten, mit rekordtiefen Zinsen für sichere festverzinsliche Wertpapere und hohen Schwankungen an den Aktienmärkten, sind eine große Herausforderung für die Anlage von Stiftungsvermögen.

Eine möglichst breite Diversifikation bei der Anlagepolitik  ist das Gebot der Stunde

Einer der wichtigsten Grundsätze bei der Anlage von Stiftungsvermögen ist die Diversifikation. Gerade in den aktuellen Zeiten, die von großer Unsicherheit (Stichwort Euro-Krise) geprägt sind, sollten Stiftungen diesen Grundsatz vermehrt beachten. Breite Diversifikation, geografisch und nach Assetklassen, ist das Gebot in der aktuellen Situation. Dazu sollte der Grundsatz der sachwertnahen Investition Berücksichtigung finden.

Die Finanzverwaltung gewährt zukünftig einen flexibleren Spielraum

Im Sinne dieser Grundsätze hat die Finanzverwaltung gerade für die Anlage von Stiftungsvermögen einen sehr zu begrüßenden Richtungswechsel vorgenommen. Mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AO) hat das Bundesministerium für Finanzen mit dem Schreiben vom 17.01.2012 nun bestätigt, dass die Finanzverwaltung der großzügigen Linie des BFH folgt.

Nach der bisherigen Regelung galt die Körperschaft als nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. Nach der Änderung des Anwendungserlasses zum § 56 AO  wurde diese Geprägetheorie aufgegeben, es gilt nun der Kernsatz:

 „Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z.B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen.“

 Damit gilt für die Zukunft:

  • Die wirtschaftliche Betätigung einer Stiftung ist unschädlich, wenn mit ihr die Erwartung zukünftiger Gewinnerzielung verbunden ist.
  • Die wirtschaftliche Betätigung darf kein Selbstzweck sein, sondern muß der Zweckverwirklichung untergeordnet werden.
  • Eine über längere Zeit defizitäre Tätigkeit ist problematisch.
  • Nicht der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit ist maßgebend, sondern ihr Zweck.

 Stiftungen können in geschlossene Immobilienfonds investieren

Dieser Richtungswechsel eröffnet Stiftungen nun die Möglichkeit, sich als Kommanditist an  einer gewerblich geprägten KG zu beteiligen, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Die Assetklasse KG Beteiligungen bietet langfristig orientierten Stiftungen eine gute Möglichkeit, bei der Anlage von Stiftungsvermögen den Grundsatz der Diversifikation zu verfolgen.

Wichtige Details müssen berücksichtigt werden

Aber auch bei der Beteiligung einer Stiftung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist einiges zu beachten. Die Besonderheit liegt in den Ausschüttungen. Der Teil der Ausschüttungen, der nicht dem handelsrechtlichen Gewinn entspricht, hat den Charakter einer Eigenkapitalrückzahlung. Der Stiftung fließen zwar liquide Mittel zu, die aber nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegen. Wie dieser Zusammenhang zeigt, hat die einzelne Stiftung damit ein weiteres Steuerungsinstrument innerhalb der Liquiditätsplanung und damit bei der Anlage des Stiftungsvermögens.

Für die eine Stiftung ist ein geschlossener Fonds eine gute Gelegenheit, die Kapital-Rücklagen zu stärken, für die andere Stiftung ist es zwingend, dass die Ausschüttungen aus handelsrechtlichem Gewinn stammen, um den geplanten Mittelverwendungspflichten nachzukommen.

Zu diesem Themenkomplex gibt es noch kaum Fachliteratur oder Rechtsprechung, da die Änderung des Anwendungserlasses zur AO erst am 17.01.2012 veröffentlicht wurde. Daher sollte die einzelne Stiftung ihre spezifischen Anforderungen in die Individualberatung zu dem konkreten geschlossenen Fonds mit einbringen.

 

Bernd Heimburger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Gies und Heimburger GmbH und leitet die Niederlassung in Bad Krozingen.